§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Schachfreunde [Ort] e. V.“
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Er hat seinen Sitz in [Ort].
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports auf gemeinnütziger Grundlage.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Organisation und Durchführung von Schachveranstaltungen,
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Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit,
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Teilnahme an Turnieren, Mannschaftskämpfen und Meisterschaften,
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Zusammenarbeit mit anderen Schachvereinen und -verbänden.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
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Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet durch:
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Austritt (schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende),
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Ausschluss (bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstands),
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Tod.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
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Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
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Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder schriftlich.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden,
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dem 2. Vorsitzenden,
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dem Kassenwart,
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ggf. weiteren Beisitzern.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
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Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die den Schachsport fördert.
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Die beschlussfassende Versammlung bestimmt die begünstigte Organisation.