§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schachfreunde [Ort] e. V.“

  2. Er hat seinen Sitz in [Ort].

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports auf gemeinnütziger Grundlage.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Organisation und Durchführung von Schachveranstaltungen,

    • Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit,

    • Teilnahme an Turnieren, Mannschaftskämpfen und Meisterschaften,

    • Zusammenarbeit mit anderen Schachvereinen und -verbänden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

  2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand.

  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch:

    • Austritt (schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende),

    • Ausschluss (bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstands),

    • Tod.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

  2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder schriftlich.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem 1. Vorsitzenden,

    • dem 2. Vorsitzenden,

    • dem Kassenwart,

    • ggf. weiteren Beisitzern.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

  2. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.

  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die den Schachsport fördert.

  3. Die beschlussfassende Versammlung bestimmt die begünstigte Organisation.